Rheinische Notarkammer
Kammer

Notarkammer

Die Einrichtung von Notarkammern wurde in den Rheinlanden erstmals unter Napoleon vorgesehen, und zwar durch das sogenannte Ventôse-Gesetz vom 16. März 1803 sowie die Verordnung betreffend die Notarkammern vom 24. Dezember 1803. Auf dieser Grundlage wurde für jedes der 15 rheinischen Arrondissements eine eigene Notarkammer eingerichtet, so etwa für die Arrondissements Köln, Bonn, Aachen, Crefeld und Cleve.

Mit der im Jahre 1822 erlassenen Rheinischen Notar-Ordnung wurden die Notarkammern jedoch wieder abgeschafft. Die Gründe dafür sind noch heute unklar; womöglich passte eine solche eigenständige Selbstverwaltungseinrichtung nicht in eine Zeit der schärfsten Staatsaufsicht und Polizeikontrolle und war deshalb für die preußische Regierung nicht tragbar.

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Die Abschaffung der Notarkammern war ein schwerer Verlust, der nicht zuletzt von den Notaren schmerzlich empfunden wurde. So kam es schließlich 1855 auf Initiative einiger rheinischer „Notariatskandidaten“ zur Gründung des „Coelner Vereins für das Notariat“. Dieser Verein, der in der Folge umbenannt wurde in „Verein für das Notariat in Rheinpreußen“, entwickelte sich in kurzer Zeit zu einer Vereinigung fast aller Notare des Rheinlandes. Der Rheinische Notarverein, wie er kurz genannt wurde, verfolgte seine Ziele im Namen aller rheinischen Notare und galt bald allgemein als maßgebliche Vertretung des rheinischen Notariats. Daneben kümmerte der Verein sich um die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder und um die Herausbildung besonderer Standespflichten. Doch trotz der erfolgreichen Tätigkeit des Rheinischen Notarvereins hatten die Notare den Verlust der Notarkammern nicht vergessen. Alle Anläufe des Notarstandes zur Wiedererrichtung einer gesetzlich verankerten Standesvertretung, zuletzt im Jahre 1927, blieben jedoch erfolglos.

Erst die 1937 erlassene Reichsnotarordnung sah wieder örtliche Notarkammern vor. Dabei wurde für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln jeweils eine eigene Notarkammer eingerichtet. Um die Einheit des rheinischen Notariats zu wahren und besser an die Arbeit des kurz zuvor aufgelösten Rheinischen Notarvereins anknüpfen zu können, errichteten die beiden Notarkammer eine gemeinschaftliche Geschäftsstelle in Köln, und zwar in den Geschäftsräumen des ehemaligen Notarvereins. Mit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches kam auch die Arbeit der Notarkammern zum Erliegen. Aber schon im Herbst 1945 konnte die Geschäftstelle der Notarkammern in Köln ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Im November 1949 wurden die beiden Notarkammern schließlich mit Zustimmung einer überwältigenden Mehrheit der Notare zu einer einzigen „Rheinischen Notarkammer“ mit Sitz in Köln zusammengelegt.

Themen

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Organe

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Die laufenden Geschäfte der Rheinischen Notarkammer werden vom Vorstand geleitet. Dabei wird er von der Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer unterstützt.

Funktionen

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Die Rheinische Notarkammer ist als Selbstverwaltungskörperschaft die Vertretung der Notarinnen und Notare in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln.

Pressemeldungen

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Aktuelle Pressemeldungen der Rheinischen Notarkammer.

Rechtsgrundlagen

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Satzung und Richtlinien der Rheinischen Notarkammer.